Grundsteuerreform

Um was geht es?

Jeder Grundbesitzer zahlt eine Grundsteuer für seinen Grundbesitz.

Bisherige Steuererhebung:

Die Gemeinden erheben die Grundsteuer A für land- und fortswirtschaftliche Flächen, die Grundsteuer B für bebaute und unbebaute Grundstücke mit Wohn-, Geschäfts- und sonstigen Gewerbe- und Nutzbauten.

Die bisherige Form der Besteuerung wurde in 1964 eingeführt und gilt bis einschließlich 2024. Ab 2025 gilt das neue Gesetz.

Die in 1964 vorgestellte Hauptfeststellung mit damaligen Werten gilt also bis heute.

Neue Regelung:

Das im Jahr 2018 verkündete Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu dieser nicht mehr zeitgemäßen Erhebung der Grundsteuer ist der Auslöser für die jetzige Grundsteuerreform.

Es wird zukünftig nur noch die Grundstücksgröße und die Wohnflächengröße (jeweils in m2) zur Besteuerung nach dem sogenannten Flächen-Lage Modell herangezogen. Hierbei sind die Begriffe Äquivalenzzahl (Steuer pro m2), Bodenrichtwert (mittlerer Quadratmeterpreis von Immobilien in dieser Lage) und der durchschnittliche Bodenrichtwert (der Mittelwert der Bodenrichtwerte aus allen Lagen) von Bedeutung, wie in diesem Schema gezeigt.

Folgender Zeitablauf wurde festgelegt:

2019 Bundesgesetz wird verabschiedet
2021 Niedersächsisches Gesetz wird verabschiedet
2022 01.01. Stichtag für neue Grundsteuer
2022-2023 01.07.22 – 31.01.23 Abgabeverpflichtung für Grundeigentümer
2025 Zahlung der neuen Grundsteuer

Hier die Anleitung zur Bedienung des Grundsteuer-Viewers.


Kontaktdaten der Grundsteuerhotline des Buchholzer Finanzamtes


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